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Norbert Glante - Kandidat der Brandenburger SPD
für die Wahlen zum Europäischen Parlament
am 13. Juni 2004

 

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Sie haben nur historische Bedeutung!

 
 
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Europäischer Verbraucherschutz

Einleitung
Mit der Entwicklung des gemeinsamen europäischen Marktes müssen auch die Anforderungen an den Verbraucherschutz angepasst und auf den gesamten Binnenmarkt bezogen werden. EU-BürgerInnen sollen sich darauf verlassen können, dass sie nicht "über´s Ohr" gehauen wird. Das soll vor allem unabhängig davon gelten, in welchem Mitgliedstaat man sich aufhält. Außerdem soll es für möglichst viele Bereiche gelten - sei es, dass es sich um die Qualitätsstandards von Lebensmitteln oder Gewährleistungsfristen handelt. Außerdem müssen die BürgerInnen umfassend und ausreichend über ihre Rechte informiert werden. Genau hierfür machen sich die SozialdemokratInnen im Europäischen Parlament stark.

Europäische Verbraucherpolitik - Grundzüge
Die EU hat bereits 1975 damit begonnen, den Verbraucherschutz zu harmonisieren. Vertraglich festgelegt wurde die Zuständigkeit der Gemeinschaft 1997 im Vertrag von Amsterdam. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen zum Schutz der VerbraucherInnen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingeführt werden. Dabei gibt die Europäische Union Mindeststandards vor. Den Mitgliedstaaten bleibt es aber unbenommen, strengere Regelungen einzuführen. Sie müssen auch keine Regelungen abändern, wenn diese über dem europäischen Mindeststandard liegen sollten. Erforderlich ist aber, die Kommission über abweichende Regelungen zu informieren. Insgesamt ist ein "hohes Schutzniveau" vorgeschrieben, womit im Umkehrschluss ein Verschlechterungsverbot zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher gilt.

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Die EU-Verbraucherschutzpolitik hat drei "Haupt"-Ziele:

  1. Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zu Sicherheitsvorschriften zu erstellen,
  2. die wirtschaftlichen Interessen aller BürgerInnen in der EU zu schützen und
  3. die VerbraucherInnen zu informieren

Die erforderlichen Rechtsgrundlagen müssen einerseits die Anforderungen an den Verbraucherschutz und die Rechte der VerbraucherInnen festlegen und andererseits die Durchsetzung dieser Rechte ermöglichen. Alle in diesem Rahmen erlassenen Regelungen werden regelmäßig aktualisiert, um zu gewährleisten, dass der Verbraucherschutz auch auf dem Entwicklungsstand der Produkte ist. Begleitet werden die Maßnahmen von einer Informationspolitik, um VerbraucherInnen über ihre Rechte in Kenntnis zu setzen.

Beispiele für europäische Verbraucherschutzbestimmungen

Lebensmittel - Essen ohne Angst
Durch den Binnenmarkt hat sich die Palette der angebotenen Lebensmittel erheblich erweitert. In unseren Supermärkten finden sich heute Produkte aus allen EU-Ländern. Damit sich die VerbraucherInnen auf ein einheitliches Schutzniveau verlassen können, hat die EU eine Reihe von Vorschriften im Bereich der erlaubten Zusatzstoffe, der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Lebensmittelhygiene und -kontrolle erlassen.

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Eine Auswahl:

  • Zusatzstoffe: Zusatzstoffe sind zum Beispiel Lebensmittelfarbstoffe, Geschmacksverstärker oder Konservierungsstoffe. Europäische Reinheitskriterien legen fest, dass Zusatzstoffe generell nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie für VerbraucherInnen unbedenklich sind, dies "technisch" notwendig ist und das Produktionsziel nicht auf anderem Wege zu erreichen ist.
  • Kennzeichnungspflichten: Auf Verpackungen muss immer die differenzierte Zusammensetzung der Lebensmittel, deren Haltbarkeit und genaue Inhaltsmenge angegeben werden. Angegeben werden muss beispielsweise die genaue Art von Fleisch (Muskelfleisch, Fett oder Innereien). Außerdem muss auf Stoffe, die Verbrauchergruppen schaden könnten, hingewiesen werden - zum Beispiel allergene Substanzen wie glutenhaltige Getreideerzeugnisse, Erdnusserzeugnisse oder Laktose. Seit September 2003 gilt dies auch für Einzelzutaten, die weniger als 25 % des Enderzeugnisses ausmachen. Hiermit wird das "Verstecken" von Allergenen verhindert.
  • Neuartige Lebensmittel: Unter neuartigen Lebensmitteln versteht man Lebensmittel, die bisher noch nicht im nennenswerten Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, z.B. Lebensmittel, die aus Algen bestehen oder die gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Eine europäische Verordnung legt fest, dass die Zulassung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten einschließlich gentechnisch veränderter Nahrungsmittel nur dann erfolgen darf, wenn eine amtliche Sicherheitsprüfung ergeben hat, dass sie keine Gefahr für die Gesundheit der VerbraucherInnen darstellen.
  • Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Gentechnisch verändert sind Organismen, wenn ihr genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise nicht möglich ist. Sie sind sehr umstritten, weil die langfristigen Auswirkungen von Genmanipulationen bzw. -modifikationen auf die Umwelt und die Gesundheit der VerbraucherInnen bisher noch nicht zweifelsfrei belegt sind. Bevor GVO auf den Markt kommen, müssen sie daher ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bei dem die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt geprüft werden. Außerdem müssen alle gentechnisch veränderten Stoffe auf Verpackungen angegeben werden, damit VerbraucherInnen die Entscheidung, ob sie Lebensmittel mit GVO trotzdem zu sich nehmen wollen, frei treffen können. Damit erkennt die EU das Recht der VerbraucherInnen auf Information über gentechnisch veränderte Inhaltsstoffe vor der Kaufentscheidung an.

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Europäische Lebensmittelbehörde: Sie wurde nach den Erfahrungen mit den Lebensmittelskandalen (z.B. BSE, Maul- und Klauenseuche) gegründet, um Gefahren frühzeitig zu erkennen, davor zu warnen und die EU-BürgerInnen zu informieren.

Kosmetika
Die EU-Kosmetikrichtlinie enthält Vorschriften für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung von Kosmetika. Pflegemittel wie Hautcremes, Makeup, Deodorants, Seifen oder Zahnpasta dürfen keine gesundheitsschädlichen Substanzen enthalten. Durch die strengen Vorschriften mussten in der Vergangenheit viele Stoffe vom Markt genommen werden. Seit 1995 ist durch europäisches Gesetz geregelt, dass auch auf jeder Verpackung von Kosmetika die Inhaltsstoffe und die Anwendungsweise eines Erzeugnisses zum Schutz der VerbraucherInnen angegeben werden müssen.

Arzneimittel
Bei Arzneien gibt es ebenfalls weitreichende EU-Vorschriften - von der Erprobung über die Beurteilung, Genehmigung, Kennzeichnung und Patentierung von Arzneimitteln. Seit 1995 darf jedes Medikament, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, überall in der EU verkauft werden. Denn durch die einheitlichen Bestimmungen bei der Zulassung der Medikamente ist sicher gestellt, dass die Anforderungen überall in der EU eingehalten werden. Die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln, die es ebenfalls seit 1995 gibt, prüft die Zulassungsanträge wissenschaftlich und überwacht Qualität und Wirksamkeit der Arzneien.

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Kinderspielzeug
Seit dem 01. Januar 1990 muss Spielzeug, das in der EU vertrieben wird, bestimmte Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Der Produzent muss außerdem auf mögliche Risiken bei der Ver-wendung des Spielzeuges und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung hinweisen. Spielzeug, das diesen Anforderungen entspricht, wird vom Hersteller mit dem "CE-Zeichen" versehen. Damit die Hersteller nicht nur das Zeichen verwenden, sondern die Anforderungen auch tatsächlich einhalten, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung des CE-Zeichens zu kontrollieren.

Produktsicherheit und Produkthaftung
In diesem Zusammenhang sind auch die EU-weiten Regelungen zur Produkthaftung zu nennen, die zu den wesentlichen Maßnahmen der Union in Sachen Verbraucherschutz gehören. Hier gibt es einmal die Vorschriften über die "allgemeine Produktsicherheit" und zum anderen die über die "Haftung für fehlerhafte Produkte". Erstere regeln allgemeine Anforderungen an die Produktsicherheit, letztere bestimmen die Ansprüche der VerbraucherInnen, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden und VerbraucherInnen dadurch zu Schaden kommen.

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Kaufverträge - das "Kleingedruckte"
Im Kleingedruckten von Verträgen verbergen sich für VerbraucherInnen oft nachteilige Klauseln. Eine Richtlinie, die 1993 erlassen wurde, schützt daher EU-weit vor bösen Überraschungen. Die bedeutendste Verbesserung für deutsche VerbraucherInnen war die Verlängerung der Gewährleistungsfristen von bisher sechs Monaten auf jetzt zwei Jahre. Hersteller von Kaffeemaschinen, Waschmaschinen oder Rasierapparaten müssen also auch dann noch für Produk-tionsfehler einstehen, wenn diese erst nach 23 Monaten zutage treten. Weitere wichtige Beispiele sind die Ausgestaltung der Kaufvertragsregeln bei Internet-Käufen. Mittlerweile gibt es Rechtsvorschriften, die sicher stellen, dass die Rechte der VerbraucherInnen bei sogenannten "Fernabsatzgeschäften" (zu denen neben den Geschäften über das Internet auch Katalogkäufe oder Teleshopping gehören) nicht schlechter sind als die, die bei Geschäften "im Laden" gelten.

Finanzdienstleistungen
Seit dem 1. Juli 2003 schreibt eine EU-Verordnung vor, dass Überweisungen bis zu einer maximalen Höhe von 12.500 Euro in EU-Länder nicht teurer sein dürfen als gewöhnliche Inlandsüberweisungen. Voraussetzung ist lediglich, dass man die internationale Kontonummer und die internationale Bankleitzahl des Empfängers angibt - die sogenannte IBAN-Nummer und den sogenannten BIC-Code. Die Nummern kann man bei den jeweiligen Banken erfragen.

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Tourismus und Flugreisen
Mit zahlreichen Richtlinien hat die EU bisher den Schutz von Touristen als Verbraucher vorangetrieben. Herauszuheben sind die Richtlinien über Pauschalreisen und die Überbuchungsverordnung im Flugverkehr. Die Richtlinie über Pauschalreisen garantiert, dass der Verbraucher alle zugesagten Leistungen erhält. Die Überbuchungsverordnung sichert dem Fluggast eine Entschädigung bei Überbuchungen zu. Derzeit gibt es - je nach Entfernung - Pauschalen bis zu 300 Euro. Das Europäische Parlament hat aber Anfang 2004 zugunsten der VerbraucherInnen beschlossen, dass diese Beträge verdoppelt werden sollen. Ab 2005 müssen die Fluggesellschaften bis zu 600 Euro Schadensersatz zahlen. Im Moment gibt es in Brüssel Überlegungen, den Verbraucherschutz noch weiter zu erhöhen und Regelungen zu erlassen, die entsprechende Entschädigungspflichten auch für Bahnunternehmen vorsehen, wenn Züge verspätet sind, Unfälle passieren oder Gepäck verloren geht.

Spam
Internet- bzw. e-Mail-Nutzer kennen das Problem: die Briefkästen werden mit unerbetenen Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung (Spam) regelrecht "zugemüllt". Mittlerweile machen diese Nachrichten mehr als 50 % des weltweiten und 46 % des europäischen täglichen e-Mail-Verkehrs aus. Dies bedeutet eine erhebliche Belästigung für VerbraucherInnen. Deshalb hat man sich auf europäischer Ebene dazu entschlossen, der Mailflut Einhalt zu gebieten. Es gibt EU-weite Vorschriften, die Spam verbieten. Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten gemeinsame Maßnahmen, um die Spam-Verursacher zu ermitteln und dann im Anschluss gegen sie vorgehen zu können.

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